Der Vorwurf, die Begründung der Vorinstanz gehe an der Realität vorbei und sei überspitzt formalistisch, ist daher unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die Fassadengestaltung von Gebäuden in der weiteren Umgebung verweist, wird darauf hingewiesen, dass diese nicht gemeinsam mit dem Gebäude des Beschwerdeführers wahrgenommen werden können und entsprechend unbeachtlich sind. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Vorinstanz gestützt auf den Bericht der Fachberatung Gestaltung zu Recht entschied, das Bauvorhaben erfülle die Gestaltungsgrundsätze nicht. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 5. Beweisabnahme