Wie dargelegt und auf den Fotos ohne Weiteres ersichtlich, ist die Tiefgarageneinfahrt in ihrer vollen Höhe einsehbar. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Tiefgarage sei von aussen gar nicht ersichtlich, ist daher nicht nachvollziehbar. Die Begründung der Vorinstanz bezieht sich auf die optische Wahrnehmung des Untergeschosses und kann auf den Fotos nachvollzogen werden. Der Vorwurf, die Begründung der Vorinstanz gehe an der Realität vorbei und sei überspitzt formalistisch, ist daher unbegründet.