Die Fachberatung formuliert Empfehlungen zuhanden der Baubewilligungsbehörde und stellt dieser unter anderem bei Bauten und Anlagen in Ortsbilderhaltungsgebieten Antrag (Art. 421 Abs. 2 GBR). Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung der Fassadengestaltung auf ihre Fachberatung Gestaltung gestützt hat. i) Sodann ist die Unterteilung der Fassaden in einen muralen, meist weissen Sockel und einen holzverkleideten Überbau unbestrittenermassen das vorherrschende Merkmal der Fassadengestaltung am E.________, in unmittelbarer Umgebung des Gebäudes des Beschwerdeführers.32