g) In seiner Stellungnahme vom 19. August 2024 führt der Beschwerdeführer aus, dass vorliegend aus ortsbildschützerischer Sicht kein Grund dafür gegeben sei, die ausgeführte Projektänderung nicht zu genehmigen. Die Fachleute der OLK hielten die Ausführung des Objekts als grundsätzlich vereinbar mit dem Ortsbildschutz. Sie kritisierten im Ergebnis einzig die hier gar nicht Streitgegenstand bildende Einstellhalleneinfahrt. Insbesondere sei auch die OLK im Kern der Auffassung, dass sein Objekt die ortstypischen Elemente der Bauweise von Faulensee (Sockelgeschosse) aufnehme und umsetze.