Der Beschwerdeführer beauftragte anschliessend Frau D.________ mit der Überarbeitung des Bauprojekts. Das überarbeitete Bauvorhaben sah neu vor, die Fassade des Sockelgeschosses mit Verblendsteinen oder Verputz und die Fassaden des Erd- sowie Dachgeschosses mit hinterlüftetem Holz zu versehen.18 Das Bauvorhaben wurde wiederum als Bauvoranfrage bei der Gemeinde Spiez eingereicht und von der Fachberatung Gestaltung beurteilt.19 Im Anschluss daran wurde das Bauvorhaben erneut überarbeitet und als Bauvoranfrage bei der Gemeinde Spiez ein- 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 5