chen sei, so dürfe sie dieses Ermessen dennoch nicht willkürlich und rechtsungleich ausüben. Zudem bilde der Bericht der Fachberatung nur eine Empfehlung zuhanden der Baubewilligungsbehörde und sei in diesem Sinne nicht verbindlich. Die Baubewilligungsbehörde habe die eingeholte Fachberatung daher kritisch zu würdigen und gegebenenfalls davon abzuweichen. Zudem sei die Baubewilligungsbehörde gehalten, eigene Abklärungen zu machen und sich nicht stur auf die Beurteilung der Fachinstanz zu verlassen.