Der Beschwerdeführer hatte damit keinen Anspruch, an der Begehung der OLK teilzunehmen und musste dementsprechend auch nicht vorgängig darüber informiert werden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde dadurch gewahrt, dass er sich anschliessend zum Bericht der OLK äussern konnte.8 Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde folglich nicht verletzt. 4. Fassadengestaltung