c) Vorliegend wurde kein Augenschein im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. f VRPG durchgeführt, sondern bei der OLK ein Bericht eingeholt (Art. 19 Abs. 1 Bst. b VRPG). Aus dem Bericht vom 13. Juni 2024 geht hervor, dass die OLK eine Begehung vor Ort durchführte. Es handelte sich bei dieser Ortsbesichtigung nicht um einen Augenschein im Sinne von Art. 22 VRPG. Die OLK beschaffte sich nur die für ihren Bericht notwendigen Kenntnisse der Örtlichkeiten. Der Beschwerdeführer hatte damit keinen Anspruch, an der Begehung der OLK teilzunehmen und musste dementsprechend auch nicht vorgängig darüber informiert werden.