befragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen. Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Augenschein besteht, wenn die Entscheidinstanz einen solchen durchführt (Art. 22 VRPG), nicht aber, wenn sich ein Fachgremium, das im Rahmen des Entscheidverfahrens eine Beurteilung abzugeben hat (Art. 19 Abs. 1 VRPG), die dazu notwendigen Kenntnisse vor Ort beschafft.7