b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG4 sowie Art. 29 Abs. 2 BV5 und Art. 26 Abs. 2 KV6 vermittelt unter anderem das Recht, sich an der Beweiserhebung beteiligen oder zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können. Gemäss Art. 22 VRPG sind die Parteien berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personen-