c) Da keine Partei anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 15. November 2024 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen IV. Eröffnung