Der Korrekturfaktor ist somit Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs und wurde dementsprechend bei der Erteilung der Baubewilligung berücksichtigt. Ein Wiedererwägungsverfahren steht vorliegend nicht zur Diskussion. Wie aufgezeigt, ist das Standortdatenblatt vom 20. März 2024 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sodann nicht mangelhaft. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. 3. Fazit und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau ist zu bestätigen.