e) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass das Bundesgericht die Bewilligung des Korrekturfaktors im Wiedererwägungsverfahren nicht toleriere und es deshalb unzulässig sei, den Korrekturfaktor trotz mangelhaftem Baugesuch in Betrieb zu nehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Anwendung des Korrekturfaktors mit dem Standortdatenblatt vom 20. März 2024 im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren explizit beantragt hat. Der Korrekturfaktor ist somit Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs und wurde dementsprechend bei der Erteilung der Baubewilligung berücksichtigt.