d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Standortdatenblatt vom 20. März 2024 alle wesentlichen Informationen zur Beurteilung der Immissionssituation enthält. Die Beschwerdegegnerin hat die Anwendung des Korrekturfaktors im Standortdatenblatt deklariert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss das Standortdatenblatt keine Angaben zur Höhe des Korrekturfaktors, zur maximalen Sendeleistung oder zur maximalen elektrischen Feldstärke enthalten. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.