Die Angabe der Höhe allfälliger Leistungsspitzen, d.h. der maximalen Sendeleistung (ERPmax,n) ist nicht notwendig, zumal sich diese aus der Sendeleistung ERPn und dem maximal zulässigen Korrekturfaktor berechnen lässt (ERPmax,n = ERPn : KAA) und für die Berechnung der Einhaltung der Grenzwerte der NISV und somit für die Bewilligungsfähigkeit der Anlage nicht die maximale, sondern die (korrigierte) Sendeleistung ERPn, welche über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelt eingehalten werden muss, massgebend ist. Dasselbe gilt für die auftretende Strahlung, ausgedrückt als elektrische Feldstärke in Volt pro Meter: