Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss sich die konkrete Höhe des Korrekturfaktors oder dessen Berechnung nicht aus dem Standortdatenblatt ergeben. Die Höhe des maximal zugelassenen Korrekturfaktors ergibt sich vielmehr aus Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 3 NISV. Die vorliegenden Antennen Nrn. 7 bis 9 verfügen über jeweils 16 Sub-Arrays, womit ein Korrekturfaktor von ≥ 0.20 geltend gemacht werden kann. Das AUE hält in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2025 korrekt fest, dass es Sache der Mobilfunkbetreiberin sei, ob sie den vollen, gemäss Anzahl Sub-Arrays möglichen Korrekturfaktor im Betrieb anwenden wollen, oder ob sie einen grösseren