So wurde das Feld «Adaptiver Betrieb mit KAA < 1» im Zusatzblatt 2 des Standortdatenblatts bei den drei Antennen, welche im Frequenzband 3400 MHz senden sollen, mit «Ja» ausgefüllt. Damit ist – anders als im Fall des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bundesgerichtsentscheid – klar, dass auf die Antennen Nrn. 7 bis 9 ein Korrekturfaktor zur Anwendung kommen soll. Dies ergibt sich im Übrigen auch explizit aus dem Fachbericht Immissionsschutz vom 28. Mai 2024.