Dass die Höhe des Korrekturfaktors sowie die tatsächliche, maximale Leistung und Feldstärke an den OMEN aus dem Standortdatenblatt hervorgehen müssten, hat das Bundesgericht im vorgebrachten Urteil hingegen nicht erwogen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt vom 20. März 2024 nicht nur den adaptiven Betrieb der Antennen und die Anzahl Sub-Arrays, sondern auch die Anwendung des Korrekturfaktors entsprechend den Vorgaben des BAFU ausgewiesen. So wurde das Feld «Adaptiver Betrieb mit KAA < 1» im Zusatzblatt 2 des Standortdatenblatts bei den drei Antennen, welche im Frequenzband 3400 MHz senden sollen, mit «Ja» ausgefüllt.