Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 hat das Bundesgericht in einem Fall, in welchem aufgrund der Angaben im Standortdatenblatt und der speziellen Umstände unklar war, ob ein Korrekturfaktor beansprucht werden soll oder nicht, festgehalten, dass es für die Bewilligung der Anwendung des Korrekturfaktors nicht genüge, wenn im Standortdatenblatt einzig erwähnt werde, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb habe und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt werde.13 Vielmehr müsse das Standortdatenblatt die konkrete Anwendung des Korrekturfaktors darlegen.