a) Der Beschwerdeführer rügt, die konkrete Anwendung des Korrekturfaktors werde im Standortdatenblatt nicht dargelegt. Das Bundesgericht habe im Urteil 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 festgehalten, dass es für die Bewilligung der Anwendung des Korrekturfaktors nicht genüge, wenn im Standortdatenblatt für die Mobilfunk-Basisstation einzig erwähnt werde, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb habe und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt werde. Die Anwendung des Korrekturfaktors setze gemäss Bundesgericht vielmehr voraus, dass das Standortdatenblatt die konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren darlege.