Aus der Beschwerde würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 28. Mai 2024 erforderlich machen würden. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau beantragte mit Stellungnahme vom 13. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verwies auf den angefochtenen Entscheid. 5. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen