3. Gegen den Gesamtbauentscheid vom 15. November 2024 reichte der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichts insbesondere die Mangelhaftigkeit des Standortdatenblatts geltend.