Im vorliegenden Fall ist allerdings der gebotene Zeitaufwand als eher unterdurchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund CHF 2'000’000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als etwa durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 31 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 32 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)