Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV31 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG32). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft macht Parteikosten im Umfang von CHF 7276.58 geltend. Diese setzen sich zusammen aus dem Honorar von CHF 6510.–, den Auslagen von CHF 221.34 und der Mehrwertsteuer von CHF 545.24.