Schutz der Waldfunktionen abgewogen. Es hielt fest, es sei nur mit geringen Beeinträchtigungen der Hygiene und Sicherheit (Beschattung, Feuchtigkeit, Blatt-, Ast- und Baumfall) zu rechnen. Durch das Bauvorhaben entstehe keine übermässige zusätzliche Behinderung der Waldbewirtschaftung. Die Waldfunktionen würden durch das Vorhaben zwar tangiert, aber nicht entscheidend beeinträchtigt. Die Walderhaltung bleibe gewährleistet. Die waldrechtliche Ausnahmebewilligung könne mit Auflagen bewilligt werden. Diese Beurteilung konnte das AWN aufgrund der vorhandenen Unterlagen vornehmen.