Je eher von den geplanten Anlagen eine Beeinträchtigung der gesetzlichen Waldfunktionen zu erwarten ist, umso zurückhaltender sind Ausnahmen zu bewilligen. Fällt die Interessenabwägung zugunsten der Eigentümerinteressen aus, werden im Kanton Bern praxisgemäss relativ weitgehende Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand gewährt.28 Das AWN erläutert in seiner Stellungnahme vom 10. März 2025, bei der Prüfung von Ausnahmegesuchen würden die «besonderen Verhältnisse» sowohl für den Wald als auch für die vorgesehene bauliche Nutzung beurteilt.