Auch soll der Waldabstand Bauten und Anlagen vor Gefahren schützen, die vom Wald ausgehen können.27 Bei der Beurteilung eines Ausnahmegesuchs für das Unterschreiten des vorgeschriebenen Waldabstands sind diese Interessen dem Interesse der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, ihre Grundstücke möglichst frei nutzen zu können, gegenüberzustellen. Um zu entscheiden, ob besondere Verhältnisse ein Unterschreiten rechtfertigen, sind die konkret betroffenen Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Je eher von den geplanten Anlagen eine Beeinträchtigung der gesetzlichen Waldfunktionen zu erwarten ist, umso zurückhaltender sind Ausnahmen zu bewilligen.