c) Die Beschwerdegegnerschaft hat im Baugesuch angegeben, dass sich das Bauvorhaben innerhalb eines Abstands von 30 m vom Wald befinde. Die Waldbaulinie von 20 m werde eingehalten. Die Fahrzeuge bzw. Parkplätze wiesen einen Waldabstand von 5 m auf.24 Damit hat die Beschwerdegegnerschaft sinngemäss ein waldrechtliches Ausnahmegesuch gestellt. Dieses wurde in der Baupublikation erwähnt.25