Vorliegend besteht eine solche Baulinie, welche den Waldabstand auf 20 m verkürzt. Das geplante Zweifamilienhaus hält diese Baulinie ein und erfordert als solches keine waldrechtliche Ausnahmebewilligung. Jedoch sollen vor der Baulinie Parkplätze geschaffen und auf dem Dach der vorhandenen Garage eine Solaranlage montiert werden. Für Bauten, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Lagergebäude und ähnliche Anlagen sowie unterirdische Bauten gilt nach Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV22 mit Zustim-