b) Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 WaG21). Im Kanton Bern ist für Bauten und Anlagen ein Waldabstand von mindestens 30 m vorgeschrieben (Art. 25 Abs. 1 KWaG). Bei besonderen Verhältnissen kann der Waldabstand in Überbauungsordnungen und Baureglementen mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion mittels Baulinien verkürzt werden (Art. 26 Abs. 2 KWaG). Vorliegend besteht eine solche Baulinie, welche den Waldabstand auf 20 m verkürzt.