a) Die Vorinstanz erteilte gestützt auf den Amtsbericht des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN), Abteilung Walderhaltung Region Mittelland, eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands. Dabei erklärte sie die im Amtsbericht beantragten Auflagen, wonach u.a. das vorgesehene Materialdepot im Wald nicht errichtet werden darf, als verbindlich.19 Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass Ausnahmen vom vorgeschriebenen Waldabstand gemäss Art. 26 KWaG20 besondere Verhältnisse voraussetzen. Sie machen geltend, dass die Beschwerdegegnerschaft solche besonderen Verhältnisse nicht nachgewiesen habe.