n) Demnach ist das Bauvorhaben genügend erschlossen. Da am R.________weg ausserhalb der Bauparzelle weder bauliche Massnahmen geplant sind noch eine Zweckänderung stattfindet, erfordert das Vorhaben weder eine Rodungsbewilligung noch eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Die Standortgebundenheit des Zufahrtswegs durch den Wald ist nicht zu prüfen. Die bestehende Erschliessung über den R.________weg gilt als genügend, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nach Art. 7 BauG und Art. 5 Bst. a BauV erfüllt sind. 3. Waldabstand