Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid handelt es sich erst um Grobabklärungen, die noch vertieft werden müssten. Entsprechend ist in der Planung derzeit nicht abgebildet, dass der fragliche Abschnitt des R.________weg zur Erschliessung weiterer Parzellen dienen soll. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdegegnerschaft nicht verpflichtet werden, die – noch ungeklärten – Erschliessungsbedürfnisse anderer Grundstücke zu berücksichtigen.