Von den im Arbeitspapier aufgeworfenen Varianten 1a, 1b und 2 würde nur Variante 1a allenfalls vom Bauvorhaben überhaupt berührt. Variante 1b, bei welcher der R.________weg südlich der Garage auf Parzelle Nr. P.________ weitergeführt würde, würde durch das Bauvorhaben wohl nicht beeinflusst. Bei Variante 2 wird der R.________weg gar nicht beansprucht, sondern die Erschliessung würde über den V.________weg erfolgen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid handelt es sich erst um Grobabklärungen, die noch vertieft werden müssten.