Vorliegend soll jedoch keine neue Erschliessungsanlage gebaut werden. Der R.________weg bleibt mit dem Bauvorhaben unverändert und endet weiterhin auf der Bauparzelle. Der fragliche Zufahrtsweg diente bisher allein der Erschliessung der Parzelle Nr. P.________. Die Stadt Biel bzw. das von ihr beauftragte Verkehrsplanungsbüro U.________ hat zwar Überlegungen angestellt, wonach dieser Wegabschnitt künftig auch für die Erschliessung weiterer Parzellen dienen könnte, die bis anhin schlecht erschlossen sind. Von den im Arbeitspapier aufgeworfenen Varianten 1a, 1b und 2 würde nur Variante 1a allenfalls vom Bauvorhaben überhaupt berührt.