Die Leistungsfähigkeit der Zufahrt muss auf die Bedürfnisse abgestimmt sein, die sich aus der Nutzung nicht nur des Baugrundstücks, sondern auch aus der Nutzung der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt ist (Art. 7 Abs. 3 BauG).18 Neue Erschliessungsanlagen sind daher grundsätzlich von Anbeginn entsprechend den Bedürfnissen zu dimensionieren und zu gestalten, denen sie nach der geltenden Planung dienen sollen (Art. 11 Abs. 1 BauV). 14 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 10 Bst. a 15 Abrufbar auf dem Geoportal des Kantons Bern, https://www.agi.dij.be.ch/de/start/geoportal/karten/angebot-an-kar-