Darauf ist nicht einzugehen, da die Gültigkeit des Dienstbarkeitsvertrags nicht vorfrageweise überprüft werden muss. Das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Bauparzelle ist gemäss dem Grundstücksdaten-Informationssystem Grudis im Grundbuch eingetragen worden. Das Grundbuch geniesst öffentlichen Glauben (Art. 973 Abs. 1 ZGB).