k) Mit der nur geringfügigen Mehrbelastung des Zufahrtswegs bleibt die Nutzung des R.________weg im Wesentlichen gleich wie bestehend. Auf dem Zufahrtsweg findet mithin keine Zweckänderung (Art. 1a Abs. 2 BauG, vgl. Art. 24a Abs. 1 Bst. a RPG) statt, die eine Bewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen voraussetzen bzw. die Prüfung der Standortgebundenheit veranlassen würde.