j) Für neue Zufahrtsstrassen legt Art. 7 Abs. 2 BauV fest, dass die Fahrbahnbreite bei Gegenverkehr grundsätzlich mindestens 4,2 m betragen soll. Der fragliche Abschnitt des R.________weg ist gemäss Amtlicher Vermessung15 nur etwa 2,20 m breit. Damit unterschreitet er die Normen für neue Anlagen erheblich. Motorfahrzeuge können auf dem ca. 50 m langen Wegabschnitt durch den Wald nicht kreuzen; ein Ausweichen in den Wald wäre nicht erlaubt. Dennoch ist unter den gegebenen Umständen keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu befürchten. Auf dem fraglichen Wegabschnitt verkehren nur die ortskundigen Bewohner sowie Besucher der Liegenschaft auf Parzelle Nr. P.________.