i) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass ein Zweifamilienhaus gebaut werden solle und nebst der Garage zwei zusätzliche Parkplätze erstellt werden sollen. Die Parkplatzzahl erhöht sich damit von 2 auf 4. Die zu erwartende Mehrbelastung beurteilt sich im Verhältnis zum bestehenden Verkehrsaufkommen. Dabei bedeutet eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens nicht automatisch, dass die 11 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 12 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 10 Bst. b 13 Abrufbar unter https://docs.feukos.ch/RichtlinieFeuerwehrzufahrten/RichtlinieFeuerwehrzufahrtenDE/?page=2