Nach Ansicht der Beschwerdeführenden bestehen erhebliche Zweifel an der Zugänglichkeit des geplanten Gebäudes für Feuerwehr und Sanität. Die Beschwerdeführenden begründen diese Zweifel jedoch nicht. Die Überlegungen der Vorinstanz zur Zugänglichkeit für die Feuerwehr stehen im Einklang mit der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS), Ziffer 8.13 Die Sanität und sonstiger Erschliessungsverkehr gelangen über den R.________weg auf die Bauparzelle.