h) Die Vorinstanz ging davon aus, dass die bestehende Zufahrt für die Erschliessung des Bauvorhabens genüge. Sie erwog, gemäss dem Gebäude- und Wohnungsregister umfasse das abzubrechende Wohnhaus zwei Wohnungen, wobei als Erstellungsdatum 1999 angegeben sei. Da die Anzahl Wohnungen nicht ändere und nur zwei neue Parkplätze vorgesehen seien, könne nicht von einem Mehrverkehr ausgegangen werden. Die Feuerwehr könne bis zum Gebäude R.________weg 9a fahren. Von dort betrage die Distanz zum geplanten Gebäude 50 m. Dies genüge, denn bei einem Gebäude von weniger als 11 m Höhe gelte die Zugänglichkeit für die Feuerwehr bei bis zu 80 m Distanz als gegeben.