Bestehende Erschliessungsanlagen genügen für Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und die Brandbekämpfung gewährleistet sind (Art. 5 Bst. a BauV). Vorliegend befindet sich die Bauparzelle in der Bauzone in einem weitgehend überbauten Gebiet. Wie in Erwägung 2c gezeigt wurde, ist die Erschliessung des bestehenden Wohnhauses über den R.________weg mit der Baubewilligung Nr. S.________ von 1964 bewilligt worden und damit formell rechtmässig.