g) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG). Dafür muss u.a. eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführen und diese müssen für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sein (Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG). Erschliessungsanlagen, die über fremden Grund führen, müssen rechtlich sichergestellt sein (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Bst. c BauV11). In Art. 6 ff.