umfassen also – entgegen dem hier streitigen Projekt – Baumassnahmen am R.________weg bzw. im Wald und würden eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen erfordern, was die Standortgebundenheit dieser Erschliessungsvariante voraussetzen würde. Darauf beziehen sich die Vorbehalte des Büros U.________ gegenüber einer Realisierbarkeit der Erschliessungsvarianten 1a und 1b. Diese Vorbehalte lassen sich nicht auf das hier zu beurteilende Vorhaben übertragen.