In 118 Ib 497 sollte ein bestehendes ca. 2,9 m breites Strässchen zur Erschliessungsstrasse für elf Einfamilienhäuser ausgebaut und teilweise verlegt werden, wofür Land ausserhalb der Bauzone beansprucht wurde. In beiden vom Bundesgericht beurteilten Fällen waren somit Baumassnahmen ausserhalb der Bauzonen vorgesehen, wofür eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich und somit die Frage der Standortgebundenheit zu prüfen war. Vorliegend sind hingegen keine baulichen Massnahmen am R.________weg ausserhalb der Bauparzelle Nr. P.________ geplant. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen nötig sei.