e) Mit dem Umstand, dass am Erschliessungsweg keine Baumassnahmen und Rodungen geplant sind, unterscheidet sich das vorliegende Projekt wesentlich von den Gegebenheiten, die in den von den Beschwerdeführenden zitierten Bundesgerichtsentscheiden 112 Ib 170 und 118 Ib 497 zu beurteilen waren. In BGE 112 Ib 170 sollte ein bestehender Weg ausgebaut und dafür eine Waldfläche von 30 m2 gerodet werden. In 118 Ib 497 sollte ein bestehendes ca. 2,9 m breites Strässchen zur Erschliessungsstrasse für elf Einfamilienhäuser ausgebaut und teilweise verlegt werden, wofür Land ausserhalb der Bauzone beansprucht wurde.