Die von der Vorinstanz erteilte Gesamtbaubewilligung umfasst keine Rodungen. Die in Dispositivziffer 4.2 und Anhang 1 Ziffer 3 verbindlich erklärten Auflagen des AWN untersagen ausdrücklich die Erstellung von Materialdepots im Wald, das Zurückdrängen der Waldgrenze und die Beeinträchtigung des Waldrandes. Bei den fraglichen Baumfällungen kann es sich demnach nicht um Massnahmen handeln, die Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung bilden.