d) Anpassungen am Zufahrtsweg durch den Wald, wie beispielsweise eine Verbreiterung und das Anbringen eines Deckbelags aus Asphalt, wären baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 BewD8). Das von der Vorinstanz bewilligte Vorhaben umfasst jedoch keine baulichen Massnahmen am R.________weg ausserhalb der Parzelle Nr. P.________. Weder werden solche Massnahmen im Baugesuch umschrieben noch gehen sie aus den bewilligten Plänen hervor. Der Dienstbarkeitsvertrag, den die Beschwerdegegnerschaft am 8. Mai 2023 mit der Burgergemeinde Biel als Eigentümerin der Waldparzelle Nr. A.________ geschlossen hat und mit dem ein Fussund Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle Nr. P.______