Das AWN weist mit Stellungnahme vom 10. März 2025 darauf hin, dass der durch den Wald führende Abschnitt des R.________weg nicht in den Waldstrassenplan aufgenommen worden sei und daher der Beschränkung des Befahrens mit Motorfahrzeugen gemäss Art. 23 KWaG nicht unterliege. Bein R.________weg handelt es sich demnach um eine bestehend Erschliessungsstrasse zur Parzelle Nr. P.________.